Die belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 würden zudem durch diejenigen der Privatklägerinnen 2 und 3 gestützt, die ähnliche Vorwürfe gegen diesen erheben würden (vorinstanzlicher Entscheid, S. 9 ff.). Damit stellt die Vorinstanz bei der Aussageanalyse auf taugliche Kriterien ab und würdigt diese in nachvollziehbarer Weise (vgl. zur Aussageanalyse etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5, je mit Hinweisen). Sie zieht dabei weder offensichtlich unhaltbare Schlüsse, noch lässt sie erhebliche Beweise unberücksichtigt. Dass der Beschuldigte die Aussagen der Privatklägerin 1 anders bewertet, begründet keine Willkür.