Die Depositionen der Privatklägerin 1 bezeichnete die Vorinstanz als konstant, stimmig, lebensnah und frei von augenfälligen Widersprüchen, was sich mit den Akten vereinbaren lässt. Als Wahrheitsindiz wertete die Vorinstanz zudem, dass die Privatklägerin 1 ihre Schilderungen mit Emotionen verknüpfe, ein Teil ihrer Sachverhaltsangaben mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimme, sie auf Aggravierungen verzichte und den Beschuldigten in gewisser Hinsicht sogar entlaste. Die belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 würden zudem durch diejenigen der Privatklägerinnen 2 und 3 gestützt, die ähnliche Vorwürfe gegen diesen erheben würden (vorinstanzlicher Entscheid, S. 9 ff.).