vermag er ebenfalls keine Willkür zu belegen. Die Vorinstanz hat sich im Detail mit den Aussagen der Privatklägerin 1 auseinandergesetzt, indem sie sich zu deren Aussagekompetenz geäussert, der Frage nach einem Falschbelastungsmotiv nachgegangen ist und ihre belastenden Aussagen auf Realkennzeichen hin untersucht hat. Die Depositionen der Privatklägerin 1 bezeichnete die Vorinstanz als konstant, stimmig, lebensnah und frei von augenfälligen Widersprüchen, was sich mit den Akten vereinbaren lässt.