Die Privatklägerinnen hielten es zwar für möglich, dass dem Beschuldigten der grenzüberschreitende Charakter seines Verhaltens nicht bewusst gewesen sei, was sie damit begründeten, dass sie ihn vorher nie auf sein Verhalten angesprochen hätten (B._____: UA act. 57, Frage 49; D._____, UA act.66, Frage 45; C._____: UA act. 74 f.; Frage 49). Die Frage des allenfalls fehlenden Unrechtsbewusstseins beschlägt jedoch die Schuld, nicht den Vorsatz. Auf die Schuldfrage ist zurückzukommen.