54, Fragen 18 und 20). Es ist entgegen der Darstellung des Beschuldigten nicht ersichtlich, inwieweit diese Darstellung widersprüchlich sein soll. Den Hintergrund ihres Lachens erklärte die Privatklägerin 1 in nachvollziehbarer Weise damit, dass es ihr unwohl gewesen sei (UA act. 54, Frage 18). Dass ein Kuss die sexuelle Integrität und das damit verbundene Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 1 verletzen würde, musste dem Beschuldigten spätestens in dem Moment klar geworden sein, als sie seinen Wunsch, ihn zu küssen, ablehnte und ihm "ersatzweise" eine blosse Umarmung anbot.