Auch mit dieser Kritik vermag der Beschuldigte keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun. Aus den Aussagen der Privatklägerin 1 ergaben sich keine Unklarheiten, welche die Vorinstanz durch deren nochmalige Befragung hätte ausräumen müssen. Insbesondere führte die Privatklägerin 1 im Vorverfahren unmissverständlich aus, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie ihn umarmen könne, statt ihm einen Kuss zu geben (UA act. 54, Frage 18). Ebenso deutlich gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie beim Loslösen der Umarmung auf den Mund habe küssen wollen (UA act. 54, Fragen 18 und 20).