3.2.5. Der Beschuldigte rügt ferner, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob die Privatklägerin 1 zu ihm gesagt habe, sie würde ihn umarmen "statt" ihm einen Kuss zu geben, und woraus die Privatklägerin 1 gefolgert habe, der Beschuldigte habe sie auf den Mund (und nicht bloss auf die Wange) küssen wollen. Zudem sei nicht geklärt worden, ob der Beschuldige das mehrfache Lachen der Privatklägerin 1 bzw. die damit verbundene lockere Atmosphäre nicht so habe verstehen dürfen, dass die Privatklägerin 1 sich durch einen Kuss nicht sexuell belästigt fühle (Berufungsbegründung, Rz. 41, 48 f., 75, 77).