Ebenso wenig hat es die Vorderrichterin versäumt nachzuhaken, was der Beschuldigte damit meine, wenn er behaupte, von der Privatklägerin 1 belästigt worden zu sein. Vielmehr hat die Gerichtspräsidentin beim Beschuldigten ausdrücklich nachgefragt, wie die Privatklägerin 1 dies gemacht habe, worauf dieser ausführte, sie habe bei ihm ein Zimmer mieten und mit ihm zusammen zwei Tage in -8-