3.2.4. Was den Vorwurf anbelangt, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen, ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz keine Beweisanträge gestellt hat (GA act. 9 und 35). Da sich der wesentliche Sachverhalt aus den Akten ergab und keine Beweislücken bestanden, ist der vorinstanzliche Verzicht auf weitergehende Beweisabnahmen nicht zu beanstanden. Ebenso wenig hat es die Vorderrichterin versäumt nachzuhaken, was der Beschuldigte damit meine, wenn er behaupte, von der Privatklägerin 1 belästigt worden zu sein.