Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die drei weiblichen Angestellten des Beschuldigten zusammen dazu entschieden haben, Strafantrag zu stellen und sich zu diesem Zweck über ihre Erlebnisse vorgängig ausgetauscht haben müssen. Das birgt zwar grundsätzlich das Potenzial einer gegenseitigen Beeinflussung, nachdem jedoch alle drei Privatklägerinnen auf naheliegende Mehrbelastungen verzichteten und ihre Aussagen jeweils auch Elemente enthalten, die den Beschuldigten entlasten (vgl. B._____: UA act. 55, Fragen 29, 32 und 34; UA act. 56, Fragen 36 f. und 39; UA act. 57, Frage 49; D._____: UA act. 63, Frage 22; UA act. 64, Frage 34; UA act. 65, Fragen 40 und 43;