Die vorinstanzliche Schlussfolgerung erscheint jedoch angesichts der übrigen Begründungselemente trotzdem haltbar, zumal der Beschuldigte gleich von mehreren weiblichen Angestellten, die über keine erkennbaren Falschbezichtigungsmotive verfügen, des übergriffigen Verhaltens am Arbeitsplatz beschuldigt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die drei weiblichen Angestellten des Beschuldigten zusammen dazu entschieden haben, Strafantrag zu stellen und sich zu diesem Zweck über ihre Erlebnisse vorgängig ausgetauscht haben müssen.