Nachdem sich der Beschuldigte im Vorverfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte, lässt sich zwar allein aus der Tatsache, dass er diesen Einwand erstmals vor Vorinstanz erhoben hat, nicht auf eine Schutzbehauptung oder ein inkonstantes Aussageverhalten schliessen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung erscheint jedoch angesichts der übrigen Begründungselemente trotzdem haltbar, zumal der Beschuldigte gleich von mehreren weiblichen Angestellten, die über keine erkennbaren Falschbezichtigungsmotive verfügen, des übergriffigen Verhaltens am Arbeitsplatz beschuldigt wurde.