gemacht habe, weshalb er sich belästigt gefühlt habe und er auch von den Privatklägerinnen 2 und 3 der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz bezichtigt worden sei. Ausserdem würden seine Erklärungen, weshalb er auch von diesen angeschuldigt worden sei, nicht plausibel und konstruiert wirken (vorinstanzlicher Entscheid, S. 8 f.).