3.2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten ausführlich gewürdigt. Dabei ist die Vorinstanz vorab der Frage nachgegangen, ob die Privatklägerin 1 ein Falschbelastungsmotiv hat. In diesem Zusammenhang behandelte die Vorinstanz auch das Argument des Beschuldigten, wonach er selber durch die Privatklägerin 1 belästigt worden sei, und taxierte dieses als blosse Schutzbehauptung. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit diesem Vorhalt nie konfrontiert habe, er diesen Einwand erstmals an der Hauptverhandlung erhoben habe, er keine näheren Angaben dazu -7-