3.2.2. Nach dem eingangs Gesagten schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz in Fällen der vorliegenden Art, in denen von der Vorinstanz ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen waren, ein. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist.