39 f.). Schliesslich sei auch der vorinstanzliche Schluss von den äusseren Umständen auf den inneren Willen fehlerhaft; sie bejahe ohne jedweden Beweis eine Belästigungsabsicht des Beschuldigten und verletzte damit die Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 10 StPO (Berufungsbegründung, Rz. 2 ff., 12, 42 ff., 56, 66 ff., 87).