Gleichzeitig habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten falsch gewürdigt, indem sie diesem ein inkonstantes Aussageverhalten vorhalte, zu Unrecht annehme, er habe der Privatklägerin 1 eine Belästigung vorgeworfen (Rz. 31, 76) und indem sie in unzulässiger Weise vom angeblich späten Zeitpunkt, in dem er sich auf eine Belästigung durch die Privatklägerin 1 berufen habe, auf eine Schutzbehauptung schliesse (Berufungsbegründung, Rz. 33). Ferner wirft der Beschuldigte der Vorinstanz vor, sie habe in aktenwidriger Weise festgestellt, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten klar zu verstehen gegeben habe, sie wolle von ihm nicht geküsst werden (Berufungsbegründung, Rz. 39 f.).