Mit Blick auf den Beschuldigten habe es die Vorinstanz versäumt nachzufragen, was dieser damit gemeint habe, die Privatklägerin 1 habe ihn "belästigt" (Berufungsbegründung, Rz. 28 ff., 51). Sodann beruft sich der Beschuldigte auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung der Vorinstanz bzw. wirft er dieser vor, auf einer ungenügenden Beweisgrundlage zu einem Schuldspruch gelangt zu sein (Berufungsbegründung, Rz. 55 ff., 78). Sie habe namentlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 falsch eingeschätzt (Berufungsbegründung, Rz.