Die Verteidigung machte vor Vorinstanz nicht geltend, die Annahme einer Belästigung scheitere schon daran, dass die Initiative für eine Annäherung von der Privatklägerin 1 ausgegangen sei. Unter diesen Umständen bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, sich mit diesem Argument in der Urteilsbegründung auseinanderzusetzen. Im Übrigen lässt diese Argumentation unberücksichtigt, dass die Umarmung nach Angaben der Privatklägerin 1 nicht aus freien Stücken heraus erfolgte, sondern weil sie auf diese Weise einem Kuss entgehen und sich der unangenehmen Situation entziehen wollte.