Dass sie dies im angefochtenen Entscheid nicht explizit festhielt, hinderte den Beschuldigten nicht daran, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anfechten zu können. Ins Leere stösst auch der Einwand, die Vorinstanz habe in ihrer Begründung unberücksichtigt gelassen, dass die Umarmung und damit die Initiative für die Annäherung von der Privatklägerin 1 ausgegangen sei. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz nicht geltend, die Annahme einer Belästigung scheitere schon daran, dass die Initiative für eine Annäherung von der Privatklägerin 1 ausgegangen sei.