Der Umstand, dass die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung nicht Bezug nahm auf die Aussagen der Privatklägerinnen, wonach sich diese vorstellen könnten, dass dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei, etwas Falsches zu tun, lässt darauf schliessen, dass die Vorinstanz diesem Gesichtspunkt bei der Beweiswürdigung keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Dass sie dies im angefochtenen Entscheid nicht explizit festhielt, hinderte den Beschuldigten nicht daran, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anfechten zu können.