Angaben der beiden anderen Privatklägerinnen als glaubhaft ein, während sie festhielt, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht geeignet, Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin 1 zu wecken. Damit war der Beschuldigte ohne weiteres in der Lage, die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu erkennen. Der Umstand, dass die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung nicht Bezug nahm auf die Aussagen der Privatklägerinnen, wonach sich diese vorstellen könnten, dass dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei, etwas Falsches zu tun, lässt darauf schliessen, dass die Vorinstanz diesem Gesichtspunkt bei der Beweiswürdigung keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.