In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen etwa BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2023 vom 19. April 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet. Aus dem angefochtenen Entscheid geht ohne weiteres hervor, weshalb die Vorinstanz bezüglich des Vorfalls vom 16. November 2022 zu einem Schuldspruch gelangt ist. Sie stufte die Aussagen der Privatklägerin 1 nach einer Würdigung der Aussagekompetenz, des Aussageinhalts und unter Berücksichtigung der -5-