3.1. 3.1.1. Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Zum einen habe sie sich nicht mit dem Umstand befasst, dass die Privatklägerin 1 mit der Umarmung die Initiative für eine Annäherung ergriffen habe und eine solche von ihr gewünscht gewesen sei (Berufungsbegründung, Rz. 41 und 44). Zum andern habe die Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt, dass die Privatklägerinnen allesamt ausgesagt hätten, sie könnten sich gut vorstellen, dass dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei, sich falsch verhalten zu haben (Berufungsbegründung, Rz. 91).