Privatklägerin 1 selbst als Opfer darzustellen versuche, wirke nicht glaubhaft, zumal seine Aussagen zu möglichen Falschbelastungsmotiven konstruiert gewirkt hätten. Im Ergebnis sei von erlebnisbasierten Aussagen der Privatklägerin 1 auszugehen. Diejenigen des Beschuldigten seien nicht geeignet, die Sachdarstellung der Privatklägerin 1 in Zweifel zu ziehen (vorinstanzlicher Entscheid, S. 9 ff.). 3. Der Beschuldigte erhebt im Berufungsverfahren Gehörs-, Sachverhaltsund Rechtsrügen, auf die nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist.