Dagegen seien die Aussagen des Beschuldigten (trotz vorhandener Aussagetüchtigkeit) als nicht überzeugend einzustufen. Zwar habe er mehrere Aussagen der Privatklägerinnen bestätigt, die Vorwürfe jedoch entweder abgeschwächt oder sich in Ungereimtheiten, Ausflüchte und seltsame Annahmen verstrickt. So erscheine namentlich seine Behauptung nicht plausibel, er habe sich am 16. November 2022 ins Lager begeben, um das Inventar aufzunehmen, nachdem er der Privatklägerin 1 zuvor angeboten habe, sie nach Hause zu fahren und eine solche Inventaraufnahme eine gewisse Zeit in Anspruch nehme.