Ihre Aussagen enthielten sodann keine auffälligen Übertreibungen, sondern im Gegenteil sogar Elemente, die für den Beschuldigten entlastend wirkten. Verstärkt werde die Glaubhaftigkeit der Belastungen durch den Umstand, dass die beiden anderen Privatklägerinnen ebenfalls glaubhaft ausgeführt hätten, dieser habe auch ihnen gegenüber wiederholt anzügliche Bemerkungen gemacht und sie übergriffig berührt. Dagegen seien die Aussagen des Beschuldigten (trotz vorhandener Aussagetüchtigkeit) als nicht überzeugend einzustufen.