2. Die Vorinstanz erwog, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien (bei vorhandener Aussagetüchtigkeit) konstant, stimmig, lebensnah und frei von augenfälligen Widersprüchen. Zudem seien ihre Schilderungen mit Details und Emotionen verknüpft, welche diese als authentisch und erlebt erscheinen liessen. Sodann würden die Aussagen der Privatklägerin 1 zumindest teilweise auch bestätigt durch diejenigen des Beschuldigten. Ihre Aussagen enthielten sodann keine auffälligen Übertreibungen, sondern im Gegenteil sogar Elemente, die für den Beschuldigten entlastend wirkten.