5. Am 27. August 2024 begründete der Beschuldigte seine Berufung. Mit Berufungsantwort vom 24. September 2024 beantragte die Staatsanwalt- -3- schaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Privatklägerin 1 beteiligte sich im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 auf eine Replik. Das Obergericht zieht in Erwägung: