Obwohl die Privatklägerin 1 dies verneint habe, habe der Beschuldigte anschliessend versucht, sie auf den Mund zu küssen, was diese nur durch Wegstossen des Beschuldigten habe verhindern können. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt, zumindest habe er aber billigend in Kauf genommen, dass er als Vorgesetzter mit seinem Verhalten gegenüber der Privatklägerin 1 sowohl das rechtliche als auch das gesellschaftlich tolerierbare Mass an physischer und psychischer Distanz unterschritt (recte: überschritt) und sich die Privatklägerin 1 durch das Verhalten des Beschuldigten belästigt fühlte.