Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.168 (ST.2023.244; STA.2023.287) Urteil vom 12. November 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1979, von Obersiggenthal, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, […] Gegenstand Sexuelle Belästigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 10. November 2023 wegen mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) zum Nachteil von B._____ (Privatklägerin 1), C._____ (Pri- vatklägerin 2) und D._____ (Privatklägerin 3) zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tagen Freiheitsstrafe. Soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung, wurde dem Beschul- digten vorgeworfen, seine Angestellte B._____ (Privatklägerin 1) am 16. November 2022 in seinem Restaurant "[...]", Q-Platz, R._____, sexuell belästigt zu haben, indem er dieser an deren letzten Arbeitstag eine Fla- sche Wein geschenkt und zu ihr gesagt habe, wenn sie diese Flasche al- leine trinke, brauche sie anschliessend Sex. Gleichentags, nachdem er sie aufgefordert habe, in den Lagerraum zu kommen, habe er sie gefragt, ob sie ihn zum Abschied küssen würde. Obwohl die Privatklägerin 1 dies ver- neint habe, habe der Beschuldigte anschliessend versucht, sie auf den Mund zu küssen, was diese nur durch Wegstossen des Beschuldigten habe verhindern können. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich ge- handelt, zumindest habe er aber billigend in Kauf genommen, dass er als Vorgesetzter mit seinem Verhalten gegenüber der Privatklägerin 1 sowohl das rechtliche als auch das gesellschaftlich tolerierbare Mass an physi- scher und psychischer Distanz unterschritt (recte: überschritt) und sich die Privatklägerin 1 durch das Verhalten des Beschuldigten belästigt fühlte. 2. Auf Einsprache hin sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten mit Urteil vom 15. Mai 2024 in Bezug auf diesen Vorwurf der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig und be- strafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise mit einer Freiheits- strafe von 3 Tagen. In weiteren (hier nicht mehr interessierenden) Ankla- gepunkten wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt. 3. Mit Berufungserklärung vom 31. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte ei- nen Freispruch, soweit das Strafverfahren gegen ihn nicht eingestellt wurde. 4. Am 7. August 2024 ordnete der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren an. 5. Am 27. August 2024 begründete der Beschuldigte seine Berufung. Mit Be- rufungsantwort vom 24. September 2024 beantragte die Staatsanwalt- -3- schaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Privatklägerin 1 be- teiligte sich im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 auf eine Replik. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten ausschliess- lich Übertretungen, d.h. mit Busse bedrohte Straftaten (sexuelle Belästi- gungen i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien (bei vorhan- dener Aussagetüchtigkeit) konstant, stimmig, lebensnah und frei von au- genfälligen Widersprüchen. Zudem seien ihre Schilderungen mit Details und Emotionen verknüpft, welche diese als authentisch und erlebt erschei- nen liessen. Sodann würden die Aussagen der Privatklägerin 1 zumindest teilweise auch bestätigt durch diejenigen des Beschuldigten. Ihre Aussa- gen enthielten sodann keine auffälligen Übertreibungen, sondern im Ge- genteil sogar Elemente, die für den Beschuldigten entlastend wirkten. Ver- stärkt werde die Glaubhaftigkeit der Belastungen durch den Umstand, dass die beiden anderen Privatklägerinnen ebenfalls glaubhaft ausgeführt hät- ten, dieser habe auch ihnen gegenüber wiederholt anzügliche Bemerkun- gen gemacht und sie übergriffig berührt. Dagegen seien die Aussagen des Beschuldigten (trotz vorhandener Aussagetüchtigkeit) als nicht überzeu- gend einzustufen. Zwar habe er mehrere Aussagen der Privatklägerinnen bestätigt, die Vorwürfe jedoch entweder abgeschwächt oder sich in Unge- reimtheiten, Ausflüchte und seltsame Annahmen verstrickt. So erscheine namentlich seine Behauptung nicht plausibel, er habe sich am 16. Novem- ber 2022 ins Lager begeben, um das Inventar aufzunehmen, nachdem er der Privatklägerin 1 zuvor angeboten habe, sie nach Hause zu fahren und eine solche Inventaraufnahme eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Auch seine Behauptung, wonach er in der Hektik des Berufsalltags jeweils nicht daran gedacht habe, seine Angestellten einzuladen, einen Fusel selbst von ihrer Kleidung zu entfernen, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ver- möge die Vermutung des Beschuldigten zu überzeugen, dass er seine weiblichen Angestellten wegen der engen Platzverhältnisse am Po berührt haben könnte, nachdem diese ausgesagt hatten, jeweils nur vom Beschul- digten am Po berührt worden zu sein und die hohe Anzahl von Berührun- gen nicht zufällig gewesen sein könnten. Auch die Art und Weise, wie er sich (in einem sehr späten Verfahrensstadium) gegenüber der -4- Privatklägerin 1 selbst als Opfer darzustellen versuche, wirke nicht glaub- haft, zumal seine Aussagen zu möglichen Falschbelastungsmotiven kon- struiert gewirkt hätten. Im Ergebnis sei von erlebnisbasierten Aussagen der Privatklägerin 1 auszugehen. Diejenigen des Beschuldigten seien nicht ge- eignet, die Sachdarstellung der Privatklägerin 1 in Zweifel zu ziehen (vo- rinstanzlicher Entscheid, S. 9 ff.). 3. Der Beschuldigte erhebt im Berufungsverfahren Gehörs-, Sachverhalts- und Rechtsrügen, auf die nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist. 3.1. 3.1.1. Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Zum einen habe sie sich nicht mit dem Umstand befasst, dass die Privatklägerin 1 mit der Um- armung die Initiative für eine Annäherung ergriffen habe und eine solche von ihr gewünscht gewesen sei (Berufungsbegründung, Rz. 41 und 44). Zum andern habe die Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt, dass die Privat- klägerinnen allesamt ausgesagt hätten, sie könnten sich gut vorstellen, dass dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei, sich falsch verhalten zu haben (Berufungsbegründung, Rz. 91). 3.1.2. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Ge- hörsanspruch verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ih- ren Entscheid zu begründen. Sie muss sich dabei nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids er- kennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen etwa BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2023 vom 19. April 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet. Aus dem angefochtenen Entscheid geht ohne weiteres hervor, weshalb die Vorinstanz bezüglich des Vorfalls vom 16. November 2022 zu einem Schuldspruch gelangt ist. Sie stufte die Aussagen der Privatklägerin 1 nach einer Würdigung der Aussa- gekompetenz, des Aussageinhalts und unter Berücksichtigung der -5- Angaben der beiden anderen Privatklägerinnen als glaubhaft ein, während sie festhielt, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht geeignet, Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin 1 zu wecken. Damit war der Be- schuldigte ohne weiteres in der Lage, die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu erkennen. Der Umstand, dass die Vorinstanz bei ihrer Be- weiswürdigung nicht Bezug nahm auf die Aussagen der Privatklägerinnen, wonach sich diese vorstellen könnten, dass dem Beschuldigten nicht be- wusst gewesen sei, etwas Falsches zu tun, lässt darauf schliessen, dass die Vorinstanz diesem Gesichtspunkt bei der Beweiswürdigung keine ent- scheidende Bedeutung beigemessen hat. Dass sie dies im angefochtenen Entscheid nicht explizit festhielt, hinderte den Beschuldigten nicht daran, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anfechten zu kön- nen. Ins Leere stösst auch der Einwand, die Vorinstanz habe in ihrer Be- gründung unberücksichtigt gelassen, dass die Umarmung und damit die Initiative für die Annäherung von der Privatklägerin 1 ausgegangen sei. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz nicht geltend, die Annahme einer Be- lästigung scheitere schon daran, dass die Initiative für eine Annäherung von der Privatklägerin 1 ausgegangen sei. Unter diesen Umständen be- stand für die Vorinstanz auch kein Anlass, sich mit diesem Argument in der Urteilsbegründung auseinanderzusetzen. Im Übrigen lässt diese Argumen- tation unberücksichtigt, dass die Umarmung nach Angaben der Privatklä- gerin 1 nicht aus freien Stücken heraus erfolgte, sondern weil sie auf diese Weise einem Kuss entgehen und sich der unangenehmen Situation entzie- hen wollte. 3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte erhebt sodann verschiedene Sachverhaltsrügen. In die- sem Kontext macht er zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung i.S.v. Art. 6 StPO verletzt, indem sie auf ein un- vollständiges Beweisergebnis abgestellt (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 17, 21 ff., 54) und es unterlassen habe, Unklarheiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 nachzugehen (Berufungsbegründung, Rz. 41, 48 f., 75, 77). Mit Blick auf den Beschuldigten habe es die Vorinstanz versäumt nach- zufragen, was dieser damit gemeint habe, die Privatklägerin 1 habe ihn "belästigt" (Berufungsbegründung, Rz. 28 ff., 51). Sodann beruft sich der Beschuldigte auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung der Vorinstanz bzw. wirft er dieser vor, auf einer ungenügenden Beweisgrundlage zu einem Schuldspruch gelangt zu sein (Berufungsbegründung, Rz. 55 ff., 78). Sie habe namentlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 falsch eingeschätzt (Berufungsbegründung, Rz. 84 f.), gewisse Aussa- geelemente in den Aussagen der Privatklägerinnen nicht berücksichtigt, die den Beschuldigten entlasten würden (Berufungsbegründung, Rz. 41, 44, 75, 85), Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 (Berufungs- begründung, Rz. 42, 85 f.) übergangen und in den Aussagen der Privatklä- gerinnen 2 und 3 zu Unrecht ein Wahrheitsindiz erblickt (Berufungs- -6- begründung, Rz. 80). Gleichzeitig habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten falsch gewürdigt, indem sie diesem ein inkonstantes Aussa- geverhalten vorhalte, zu Unrecht annehme, er habe der Privatklägerin 1 eine Belästigung vorgeworfen (Rz. 31, 76) und indem sie in unzulässiger Weise vom angeblich späten Zeitpunkt, in dem er sich auf eine Belästigung durch die Privatklägerin 1 berufen habe, auf eine Schutzbehauptung schliesse (Berufungsbegründung, Rz. 33). Ferner wirft der Beschuldigte der Vorinstanz vor, sie habe in aktenwidriger Weise festgestellt, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten klar zu verstehen gegeben habe, sie wolle von ihm nicht geküsst werden (Berufungsbegründung, Rz. 39 f.). Schliesslich sei auch der vorinstanzliche Schluss von den äusseren Um- ständen auf den inneren Willen fehlerhaft; sie bejahe ohne jedweden Be- weis eine Belästigungsabsicht des Beschuldigten und verletzte damit die Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 10 StPO (Berufungsbegründung, Rz. 2 ff., 12, 42 ff., 56, 66 ff., 87). 3.2.2. Nach dem eingangs Gesagten schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz in Fällen der vorliegenden Art, in denen von der Vo- rinstanz ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen waren, ein. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensicht- lich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Will- kür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situ- ation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. etwa BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Im Lichte dieser Willkürkognition ist nur zu prüfen, ob die Vorinstanz offen- sichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder sol- che willkürlich ausser Acht lässt (vgl. etwa BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_1397/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.1). 3.2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldig- ten ausführlich gewürdigt. Dabei ist die Vorinstanz vorab der Frage nach- gegangen, ob die Privatklägerin 1 ein Falschbelastungsmotiv hat. In die- sem Zusammenhang behandelte die Vorinstanz auch das Argument des Beschuldigten, wonach er selber durch die Privatklägerin 1 belästigt wor- den sei, und taxierte dieses als blosse Schutzbehauptung. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit die- sem Vorhalt nie konfrontiert habe, er diesen Einwand erstmals an der Hauptverhandlung erhoben habe, er keine näheren Angaben dazu -7- gemacht habe, weshalb er sich belästigt gefühlt habe und er auch von den Privatklägerinnen 2 und 3 der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz be- zichtigt worden sei. Ausserdem würden seine Erklärungen, weshalb er auch von diesen angeschuldigt worden sei, nicht plausibel und konstruiert wirken (vorinstanzlicher Entscheid, S. 8 f.). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die Behauptung des Be- schuldigten, wonach er von der Privatklägerin 1 belästigt worden sei, als blosse Schutzbehauptung qualifiziert. Nachdem sich der Beschuldigte im Vorverfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte, lässt sich zwar allein aus der Tatsache, dass er diesen Einwand erstmals vor Vo- rinstanz erhoben hat, nicht auf eine Schutzbehauptung oder ein inkonstan- tes Aussageverhalten schliessen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung er- scheint jedoch angesichts der übrigen Begründungselemente trotzdem haltbar, zumal der Beschuldigte gleich von mehreren weiblichen Angestell- ten, die über keine erkennbaren Falschbezichtigungsmotive verfügen, des übergriffigen Verhaltens am Arbeitsplatz beschuldigt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die drei weiblichen Angestellten des Beschuldigten zusammen dazu entschieden haben, Strafantrag zu stellen und sich zu diesem Zweck über ihre Erlebnisse vorgängig ausgetauscht haben müssen. Das birgt zwar grundsätzlich das Potenzial einer gegensei- tigen Beeinflussung, nachdem jedoch alle drei Privatklägerinnen auf nahe- liegende Mehrbelastungen verzichteten und ihre Aussagen jeweils auch Elemente enthalten, die den Beschuldigten entlasten (vgl. B._____: UA act. 55, Fragen 29, 32 und 34; UA act. 56, Fragen 36 f. und 39; UA act. 57, Frage 49; D._____: UA act. 63, Frage 22; UA act. 64, Frage 34; UA act. 65, Fragen 40 und 43; UA act 44, Fragen 44 f.; C._____: UA act. 72, Fragen 24 und 29; UA act. 73, Fragen 34 und 39; UA act. 74 f., Frage 41 und 49 f.), darf in der übereinstimmenden Schilderung von übergriffigem Verhalten des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Wahrheitsin- diz erblickt werden. Haltbar erscheint auch die vorinstanzliche Feststellung, dass die Erklärungen des Beschuldigten zu möglichen Falschbelastungs- motiven nicht plausibel sind und konstruiert wirken. 3.2.4. Was den Vorwurf anbelangt, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur Sachver- haltsabklärung nicht nachgekommen, ist vorab festzuhalten, dass der Be- schuldigte vor Vorinstanz keine Beweisanträge gestellt hat (GA act. 9 und 35). Da sich der wesentliche Sachverhalt aus den Akten ergab und keine Beweislücken bestanden, ist der vorinstanzliche Verzicht auf weiterge- hende Beweisabnahmen nicht zu beanstanden. Ebenso wenig hat es die Vorderrichterin versäumt nachzuhaken, was der Beschuldigte damit meine, wenn er behaupte, von der Privatklägerin 1 belästigt worden zu sein. Viel- mehr hat die Gerichtspräsidentin beim Beschuldigten ausdrücklich nachge- fragt, wie die Privatklägerin 1 dies gemacht habe, worauf dieser ausführte, sie habe bei ihm ein Zimmer mieten und mit ihm zusammen zwei Tage in -8- [...] verbringen wollen (GA act. 33 f.). Die Würdigung der Vorinstanz, wo- nach es sich beim entsprechenden Einwand des Beschuldigten nur um ein taktisches Vorbringen handle, um die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 in Zweifel zu ziehen, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 3.2.5. Der Beschuldigte rügt ferner, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob die Privatklägerin 1 zu ihm gesagt habe, sie würde ihn umarmen "statt" ihm einen Kuss zu geben, und woraus die Privatklägerin 1 gefolgert habe, der Beschuldigte habe sie auf den Mund (und nicht bloss auf die Wange) küs- sen wollen. Zudem sei nicht geklärt worden, ob der Beschuldige das mehr- fache Lachen der Privatklägerin 1 bzw. die damit verbundene lockere At- mosphäre nicht so habe verstehen dürfen, dass die Privatklägerin 1 sich durch einen Kuss nicht sexuell belästigt fühle (Berufungsbegründung, Rz. 41, 48 f., 75, 77). Auch mit dieser Kritik vermag der Beschuldigte keine Willkür in der vo- rinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun. Aus den Aussagen der Privat- klägerin 1 ergaben sich keine Unklarheiten, welche die Vorinstanz durch deren nochmalige Befragung hätte ausräumen müssen. Insbesondere führte die Privatklägerin 1 im Vorverfahren unmissverständlich aus, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie ihn umarmen könne, statt ihm einen Kuss zu geben (UA act. 54, Frage 18). Ebenso deutlich gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie beim Loslösen der Umarmung auf den Mund habe küssen wollen (UA act. 54, Fragen 18 und 20). Es ist entgegen der Darstellung des Beschuldigten nicht ersichtlich, inwieweit diese Dar- stellung widersprüchlich sein soll. Den Hintergrund ihres Lachens erklärte die Privatklägerin 1 in nachvollziehbarer Weise damit, dass es ihr unwohl gewesen sei (UA act. 54, Frage 18). Dass ein Kuss die sexuelle Integrität und das damit verbundene Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 1 verletzen würde, musste dem Beschuldigten spätestens in dem Moment klar geworden sein, als sie seinen Wunsch, ihn zu küssen, ablehnte und ihm "ersatzweise" eine blosse Umarmung anbot. Die Privatklägerinnen hielten es zwar für möglich, dass dem Beschuldigten der grenzüberschreitende Charakter seines Verhaltens nicht bewusst ge- wesen sei, was sie damit begründeten, dass sie ihn vorher nie auf sein Verhalten angesprochen hätten (B._____: UA act. 57, Frage 49; D._____, UA act.66, Frage 45; C._____: UA act. 74 f.; Frage 49). Die Frage des al- lenfalls fehlenden Unrechtsbewusstseins beschlägt jedoch die Schuld, nicht den Vorsatz. Auf die Schuldfrage ist zurückzukommen. 3.2.6. Soweit der Beschuldigte vortragen lässt, die Vorinstanz habe die Beweise falsch gewürdigt, indem sie die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft und diejenigen des Beschuldigten als nicht überzeugend eingestuft habe, -9- vermag er ebenfalls keine Willkür zu belegen. Die Vorinstanz hat sich im Detail mit den Aussagen der Privatklägerin 1 auseinandergesetzt, indem sie sich zu deren Aussagekompetenz geäussert, der Frage nach einem Falschbelastungsmotiv nachgegangen ist und ihre belastenden Aussagen auf Realkennzeichen hin untersucht hat. Die Depositionen der Privatkläge- rin 1 bezeichnete die Vorinstanz als konstant, stimmig, lebensnah und frei von augenfälligen Widersprüchen, was sich mit den Akten vereinbaren lässt. Als Wahrheitsindiz wertete die Vorinstanz zudem, dass die Privatklä- gerin 1 ihre Schilderungen mit Emotionen verknüpfe, ein Teil ihrer Sach- verhaltsangaben mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimme, sie auf Aggravierungen verzichte und den Beschuldigten in gewisser Hinsicht so- gar entlaste. Die belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 würden zudem durch diejenigen der Privatklägerinnen 2 und 3 gestützt, die ähnliche Vor- würfe gegen diesen erheben würden (vorinstanzlicher Entscheid, S. 9 ff.). Damit stellt die Vorinstanz bei der Aussageanalyse auf taugliche Kriterien ab und würdigt diese in nachvollziehbarer Weise (vgl. zur Aussageanalyse etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5, je mit Hinweisen). Sie zieht dabei weder offensichtlich unhaltbare Schlüsse, noch lässt sie erhebliche Be- weise unberücksichtigt. Dass der Beschuldigte die Aussagen der Privatklä- gerin 1 anders bewertet, begründet keine Willkür. Insgesamt beruht der Schluss der Vorinstanz, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubhaft sind, weder auf unzureichenden Beweisen, noch ist er unhaltbar. Er ist un- ter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Aussagen des Beschuldigten keine Qualität beimisst, die geeignet wäre, Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin 1 zu wecken. Die Erwägungen der Vo- rinstanz, weshalb sie die Begründungen des Beschuldigten als nicht plau- sibel einstuft (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, S. 11 f.), sind haltbar und will- kürfrei. 3.2.7. Zusammenfassend beruht die Beweiswürdigung der Vorinstanz auf tragfä- higen Grundlagen und ist nachvollziehbar. Es sind auch keine Zweifels- gründe ersichtlich, denen die Vorinstanz hätte Rechnung tragen müssen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie den Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorfall vom 16. November 2022 als erstellt betrachtet. Damit stösst auch der Einwand ins Leere, die Vorinstanz habe die Unschuldsver- mutung verletzt, kommt doch dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinaus- gehende Bedeutung zu (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vo- rinstanz die Beweislast in unzulässiger Weise umgekehrt haben soll. - 10 - 3.3. 3.3.1. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschuldigte, ein Kuss auf den Mund sei grundsätzlich nicht tatbeständlich, zumal es sich im konkreten Fall um ei- nen blossen Abschiedskuss gehandelt und der Beschuldigte kein Abwehr- verhalten überwunden habe (Berufungsbegründung, Rz. 24 und 59 ff.). Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schul- dig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell beläs- tigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexu- ellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, in- dem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annä- herungen beziehungsweise um physische, optische und verbale Zumutun- gen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provo- ziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3 mit Hin- weisen). Dabei kann die Intensität des sexuellen Bezuges im Rahmen des Übertretungstatbestands von Art. 198 Abs. 2 StGB nur gering sein und es genügt, dass ein Durchschnittsbetrachter die Handlung mit Sexualität im weitesten Sinn in Verbindung bringt (BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.4). Dies ist bei einem Kuss eines Mannes auf den Mund einer Frau zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.4; 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 1.4.1 und 1.4.2). Kann sich die be- troffene Person der beabsichtigten und unmittelbar bevorstehenden sexuell motivierten körperlichen Kontaktaufnahme nur durch eine tätliche Abwehr- haltung entziehen, liegt auch bei einem Kussversuch eine qualifiziert uner- wünschte Annäherung sexueller Art i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3.; 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 1.4.1 und 1.4.2, je mit Hinweisen). Die Privatklägerin 1 war im Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls 20 Jahre und der Beschuldigte 43 Jahre alt, womit schon aufgrund des beträchtlichen Altersunterschieds von 23 Jahren und der damit einhergehenden unter- schiedlichen Lebenserfahrungen auf ein gewisses Machtgefälle zwischen den Beteiligten zu schliessen ist. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschul- digten um den Vorgesetzten der Privatklägerin 1 handelte, womit auch das für ein Arbeitsverhältnis typische Abhängigkeitsverhältnis vorlag. Relativie- rend ist immerhin anzufügen, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt des Vorfalls, ihrem letzten Arbeitstag, nicht mehr auf den Erhalt ihrer Arbeits- - 11 - stelle angewiesen war, was ihre Abhängigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht verringerte. Aufgrund der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung der Vo- rinstanz ist erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 in der Pause Wein geschenkt hat und die Übergabe des Geschenks damit kom- mentierte, wenn sie diese Flasche alleine trinke, brauche sie anschliessend Sex. Später bat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit ihm ins Lager zu kommen, womit er gezielt eine Gelegenheit schuf, sich der Privatklägerin anzunähern und es dieser gleichzeitig erschwerte, sich einer solchen An- näherung zu entziehen. Auf die Frage des Beschuldigten hin, ob sie ihn vermissen werde und ihn zum Abschied küssen könne, entgegnete die Pri- vatklägerin 1, dass sie ihn statt eines Kusses zum Abschied umarmen könne, womit sie ihm eindeutig zu verstehen gab, dass ein Kuss für sie nicht in Frage kam. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Privatklägerin 1 aus Verlegenheit lachte, was – auch für den Be- schuldigten erkennbar – der Peinlichkeit der Situation geschuldet war. Ab- wegig erscheint die Annahme, der Beschuldigte habe das Angebot der Pri- vatklägerin 1, ihn (statt eines Kusses) zu umarmen, so verstehen dürfen, dass diese eine körperliche Annäherung wünscht, die über eine blosse Um- armung hinausgeht. Vielmehr musste dem Beschuldigten aufgrund des Kontextes, in der ihm die Privatklägerin 1 eine Umarmung anbot, klar sein, dass es dieser einzig darum ging, sich dem Annährungsversuch des Be- schuldigten zu entziehen, ohne ihn unnötig zu brüskieren. Obwohl die Pri- vatklägerin 1 den über eine blosse Umarmung hinausgehenden Körperkon- takt unmissverständlich ablehnte, versuchte der Beschuldigte, sie beim Lö- sen der Umarmung auf den Mund zu küssen, was diese nur verhindern konnte, indem sie ihn wegstiess. Dieser Versuch, die Privatklägerin 1 beim Loslösen der Umarmung auf den Mund zu küssen, stellt eine aufgedrängte körperliche Zudringlichkeit dar, die vom Standpunkt eines objektiven Be- trachters sexuell motiviert war bzw. stellt sie eine qualifiziert unerwünschte Annäherung sexueller Art i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB dar. Dieser sexuelle Bezug der Handlung zeigt sich nicht nur darin, dass der Beschuldigte die Übergabe des Weins in anzüglicher Weise kommentierte und er die Privat- klägerin 1 ins Lager "lockte", sondern auch darin, dass sich das Ereignis in die wiederholten Annäherungsversuche des Beschuldigten gegenüber sei- nem weiblichen Personal einreihen lässt. Diese bestanden in flüchtigen Be- rührungen am Po (B._____, UA act. 55, Fragen 28 ff.; D._____, UA act. 63, Fragen 18 ff.; C._____, UA act. 72, Fragen 18 ff.), dem auffälligen und un- aufgeforderten Entfernen von (angeblichen) Fuseln von der Kleidung (D._____, UA act. 63 f., Fragen 18, 26 und 29; C._____, UA act. 72, Fragen 18, 21 und 26 f.) und in unangebrachten Kommentaren zu Sexualität oder Beziehungsthemen (B._____, UA act. 55, Frage 28; UA act. 57, Frage 48; D._____, UA act. 63, Fragen 18 und 22). Damit ist der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt. Daran vermag entgegen der Dar- stellung des Beschuldigten auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 nichts zu ändern, zumal sich die dortige Erwägung 2.4.1, wonach das Küssen auf den Mund in der Regel keine - 12 - sexuelle Handlung darstellt, auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 StGB und nicht auf denjenigen der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB bezog. 3.3.2. In subjektiver Hinsicht bemängelt der Beschuldigte, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise von den äusseren Umständen auf den inneren Willen des Beschuldigten geschlossen und den Eventualvorsatz bejaht. Art. 198 Abs. 2 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht, dass der Täter zumin- dest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1048/2022 vom 10. Novem- ber 2022 E. 1.3). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsre- geln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz be- rechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tat- sachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden. Soweit es um die Frage des Eventualdolus geht, hat das Gericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen so erschöpfend wie möglich festzu- stellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen sie die Inkauf- nahme der Tatbestandsverwirklichung ableitet (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Weil im konkreten Fall kein Geständnis vorlag, musste die Vorinstanz von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Beschuldigten schliessen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten klar zu verstehen gegeben habe, sie wolle nicht geküsst werden, ist (nach dem zuvor Gesagten) nicht zu beanstanden. Das durfte die Vorinstanz willkürfrei aus der Tatsache ableiten, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten auf die Frage, ob sie ihn küsse, entgegnet hatte, sie könne ihn statt eines Kusses umarmen. Der Vorwurf des Beschuldigten, diese vorinstanzliche Feststellung sei aktenwidrig (Berufungsbegründung, Rz. 39 f.), ist unbegründet. Ausserdem konnte der Beschuldigte weder aus dem Lachen der Privatklägerin 1 noch aus dem Angebot, ihn zu umarmen, ableiten, diese sei zu einem körperlichen Kontakt bereit, der über eine blosse Umarmung hinausgeht. Unter diesen Umständen ist die Schlussfol- gerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der Beschuldigte habe zu- mindest in Kauf genommen, die Privatklägerin 1 durch seinen Versuch, sie auf den Mund zu küssen, sexuell zu belästigen. Zu diesem Zweck nahm der Beschuldigte eine Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin 1 und ihres Selbstbestimmungsrechts in Kauf. - 13 - 4. Der Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin, die bestätigen soll, dass die Privatklägerin 1 beim Beschuldigten ein Zim- mer mieten wollte (vgl. Berufungserklärung, S. 4), ist in Anwendung von Art. 398 Abs. 4 StPO abzuweisen. Dabei handelt sich um eine neue Tatsa- che bzw. einen neuen Beweis. Der Vorinstanz kann im Übrigen auch nicht vorgeworfen werden, diesen Beweis willkürlich nicht abgenommen zu ha- ben, schliesst doch die Anfrage der Privatklägerin 1, ob diese beim Be- schuldigten ein Zimmer mieten könne, nicht aus, dass dieser sie später se- xuell belästigt hat. Über unerhebliche Tatsachen muss kein Beweis geführt werden (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. etwa BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). 5. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, wer mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund sei- ner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsord- nung widerspricht bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt (BGE 148 IV 298 E. 7.6; Urteil des Bundes- gerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Insbesondere dort, wo grundlegende ethische Werte in Frage stehen, liegt eine rechtliche Regelung derart nahe, dass das Bewusstsein um die Verletzung der ersteren dasjenige eines Verstosses gegen die letztere für den Regelfall indiziert (BGE 104 IV 217 E. 2). Dass niemand gegen seinen Willen Eingriffe in seine sexuelle Integrität bzw. Selbstbestimmung sowie Würde erdulden muss und dieser Persön- lichkeitsbereich mithin unantastbar ist, gehört in den hiesigen Verhältnis- sen, mit denen der Beschuldigte aufgrund seines rund zwanzigjährigen Aufenthalts in der Schweiz (GA act. 29) und seiner Einbürgerung zum Schweizer bestens vertraut ist, zu den grundlegenden ethischen Werten. Die ethische Relevanz solcher Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und Würde zeigt sich nicht zuletzt auch im Umstand, dass gerade in den letzten Jahren das Thema "Sexismus" in der gesellschaftlichen und politi- schen Debatte viel Raum eingenommen hat. Entsprechend liegt es nahe, dass auch geringfügigere Eingriffe in die sexuelle Unversehrtheit mit einem Verstoss gegen die Rechtsordnung verbunden sein können. Unter diesen Umständen ist auf ein entsprechendes Unrechtbewusstsein des Beschul- digten zu schliessen, und zwar unabhängig der Tatsache, dass ihn die Pri- vatklägerinnen zuvor nie auf sein Fehlverhalten angesprochen haben. Selbst wenn ihm – wovon das Obergericht aber nicht ausgeht – als juristi- scher Laie unbekannt gewesen sein sollte, welche Zudringlichkeiten noch - 14 - erlaubt und welche schon verboten sind, müsste von einem Bewusstsein ausgegangen werden, etwas Unerlaubtes zu tun, wenn er sich gegen den explizit geäusserten Willen der Privatklägerin 1, ihn nicht küssen zu wollen, hinwegsetzt und in deren Intimsphäre eingreift. Ebenso ist von einem Be- wusstsein auszugehen, eine rechtliche Grenze zu überschreiten, wenn er sich gegenüber der wesentlich jüngeren Privatklägerin 1 im Kontext des hierarchischen Arbeitsverhältnisses zur Aussage verleiten lässt, sie brau- che Sex, wenn sie den ihr geschenkten Wein konsumiere. Dass der Be- schuldigte nicht die notwendige Sensibilität an den Tag legte, vermag ihn nicht zu schützen. Er handelte somit nicht nur tatbestandsmässig, sondern auch schuldhaft. 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.00 be- straft und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt (vorinstanzlicher Entscheid, S. 14 f.). Der Beschuldigte setzt sich für den Fall, dass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, nicht mit der vorinstanzlichen Strafzumessung ausei- nander. Da er die Höhe der Übertretungsbusse und der Ersatzfreiheits- strafe somit nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten ge- bliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzli- ches Urteil, S. 14 f.). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.00 befindet sich am unteren Ende des zulässigen Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) und kann auch bei Annahme eines leichten Verschuldens nicht herabgesetzt werden. Eine Erhöhung verbietet sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Ausgangsgemäss besteht auch kein Grund, die Zivilklage abzuweisen. Es bleibt beim Verweis auf den Zivilweg. 8. 8.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Entsprechend sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (zuzüglich Auslagen) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Der Ausgang des Berufungsverfahrens bietet keinen Anlass, die vo- rinstanzliche Kostenverteilung zu korrigieren. Der Beschuldigte stellt diese auch nur für den Fall in Frage, dass er in allen Punkten von Schuld und Strafe freigesprochen wird. Die vorinstanzliche Kostenverteilung erweist sich als sachgerecht und ist zu bestätigen. Dasselbe gilt für die Regelung - 15 - der Parteientschädigung. Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vorinstanzliches Ur- teil, S. 16 ff.). 8.2. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollum- fänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. (in Rechtskraft erwachsen) Das Strafverfahren gegen A._____ wird in Bezug auf den ersten Abschnitt der Anklage bezüglich der Vorfälle vor dem 16. November 2022 (betreffend die Geschädigte B._____) sowie in Bezug auf den zweiten und dritten Ab- schnitt der Anklage (betreffend die Geschädigten D._____ und C._____) gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 329 Abs. 5 StPO eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB betreffend den Vorfall vom 16. November 2022 (Geschädigte B._____) schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen. 4. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 2'076.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. - 16 - 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne Kosten für die Übersetzung) von insgesamt Fr. 2'643.20 werden dem Beschuldigten im Umfang von 1/3 mit Fr. 881.05 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse ge- nommen 6.2. Die Kosten für die Übersetzung vor Vorinstanz gehen zu Lasten des Staa- tes (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 6.3. Dem Beschuldigten werden 2/3 seiner gerichtlich festgesetzten Parteikos- ten vor Vorinstanz von Fr. 6'107.55 (inkl. Auslagen und MwSt.), somit Fr. 4'071.70, zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichts- kasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft vorzuneh- men. Die restlichen Parteikosten vor Vorinstanz hat der Beschuldigte selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 17 - Aarau, 12. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Stutz