Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] -4- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)