Weder bei dem vom Gesuchsteller als Gegenstand der Revision bezeichneten Brief der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2024 noch dem späteren Brief der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2024 noch der darin jeweils erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich um einen revisionsfähigen Entscheid. Bei gegebenen Voraussetzungen können durch Nichtanhandnahme erledigte Strafverfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufgenommen werden (vgl. BGE 141 IV 194). Mangels eines revisionsfähigen Entscheids ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.