2. Zur Revision berechtigt ist, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist (vgl. Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Anfechtbarkeit nach Art. 410 Abs. 1 StPO beschränkt sich auf rechtskräftige materielle Sachurteile. Damit sind verfahrensleitende und verfahrenserledigende Beschlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten, nicht mittels Revision abänderbar. Dazu gehören unter anderem Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft nach Art. 310 und Art. 319 f. StPO.