1.4. Mit Revisionsgesuch vom 19. Juli 2024 beantragte der Gesuchsteller – soweit verständlich – die Revision des «rechtskräftigen Entscheids» vom 29. Januar 2024 und die Einleitung eines Verfahrens durch eine neue Staatsanwältin sowie Anklageerhebung. Weiter stellte er mehrere Beweisanträge. 1.5. Gleichzeitig reichte der Gesuchsteller eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein, worauf die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Entscheid SBK.2024.234 vom 12. August 2024 nicht eingetreten ist.