Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.166 (STA.2023.684) Beschluss vom 14. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Gesuchsteller A._____, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Gegenstand Revisionsgesuch gegen die Mitteilung betreffend Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. Januar 2024 -2- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Gesuchsteller reichte am 17. Februar 2023 eine Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz ein. 1.2. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Gesuchsteller mit Brief vom 29. Januar 2024 mit, dass das Verfahren mittels Nichtanhandnahmeverfügung erledigt worden sei. 1.3. Mit Brief vom 1. April 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller mit, dass die Nichtanhandnahmeverfügung in Rechtskraft erwachsen sei und dass weitere Schreiben sowie E-Mails von ihm in dieser Angelegenheit nicht weiterbearbeitet würden. 1.4. Mit Revisionsgesuch vom 19. Juli 2024 beantragte der Gesuchsteller – soweit verständlich – die Revision des «rechtskräftigen Entscheids» vom 29. Januar 2024 und die Einleitung eines Verfahrens durch eine neue Staatsanwältin sowie Anklageerhebung. Weiter stellte er mehrere Beweisanträge. 1.5. Gleichzeitig reichte der Gesuchsteller eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein, worauf die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Entscheid SBK.2024.234 vom 12. August 2024 nicht eingetreten ist. 2. Zur Revision berechtigt ist, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist (vgl. Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Anfechtbarkeit nach Art. 410 Abs. 1 StPO beschränkt sich auf rechtskräftige materielle Sachurteile. Damit sind verfahrensleitende und verfahrenserledigende Beschlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten, nicht mittels Revision abänderbar. Dazu gehören unter anderem Nichtanhandnahme- und Einstellungs- verfügungen der Staatsanwaltschaft nach Art. 310 und Art. 319 f. StPO. Für eine Abänderung dieser letztgenannten Entscheide bedarf es keiner Revision, sie können unter erleichterten Bedingungen wieder aufgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 5.3.3). -3- Weder bei dem vom Gesuchsteller als Gegenstand der Revision bezeichneten Brief der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2024 noch dem späteren Brief der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2024 noch der darin jeweils erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich um einen revisionsfähigen Entscheid. Bei gegebenen Voraussetzungen können durch Nichtanhandnahme erledigte Strafverfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufgenommen werden (vgl. BGE 141 IV 194). Mangels eines revisionsfähigen Entscheids ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsver- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] -4- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann