3. Die Gerichtskasse Bremgarten wird angewiesen, dem Beschuldigten die gerichtlich festgesetzten Parteikosten vor Vorinstanz mit Fr. 4'545.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten die gerichtlich festgesetzten Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 1'869.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Zustellung an: […] - 15 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)