% Mehrwertsteuer von Fr. 334.13) zu entschädigen, zudem Auslagen für Kopien von 40 Stück à Fr. 0.50 = Fr. 20.00 (zuzüglich 8.1 % Mehrwertssteuer von Fr. 1.62), Porto für 31.40 (zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer = Fr. 2.54) und Fahrspesen von 40 km à Fr. 0.70 = Fr. 28.00 (zuzüglich 8.1 % Mehrwertseuer = Fr. 2.27). Für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach eine Entschädigung von Fr. 4'545.00 auszurichten (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 AnwT). - 14 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. der Anklagegebühr) werden auf die Staatskasse genommen.