Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). Der Verteidiger hat die Kostennote anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bremgarten eingereicht und einen Betrag von Fr. 4'757.90 für 19.5 Stunden à Fr. 220.00 sowie für Kopien, Porto und Fahrspesen geltend gemacht. Die Kostennote ist dahingehend zu kürzen, als die Dauer der vorinstanzlichen Verhandlung inklusive Fahrt von 3 Stunden auf 2 Stunden und 15 Minuten (Dauer Verhandlung [GA act. 110] zzgl. Dauer Weg von Baden nach Bremgarten [60 Minuten]) zu reduzieren ist.