5.2.3. Das Kontrollieren eines Personalausweises sowie des Arztzeugnisses lag im vorliegenden Fall demnach nicht in der Amtsbefugnis der Kontrolleure, entsprechend war der Beschuldigte nicht verpflichtet, diese beiden Dokumente den Kontrolleuren vorzuzeigen. Die Aufforderungen der Kontrolleure hätten folglich keine (rechtmässigen) Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB dargestellt, womit hinsichtlich dieses Vorwurfs die Tatbestandsmässigkeit auch deshalb entfallen würde. 5.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen.