Covid-19-Verordnung besondere Lage), wobei auch diese Bussen zweifellos nicht durch die Kontrolleure hätten auferlegt werden dürfen. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass die Maskenpflicht zu diesem Zeitpunkt als Teil der Benutzungsvorschriften des öffentlichen Verkehrs anzusehen war und entsprechende Kontrollen von Arztzeugnissen und Personalausweisen im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion, namentlich der Kontrolle der ordnungsgemässen Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sowie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vor der Covid-19-Epidemie, dienten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2)