Die Covid-19-Verordnung verweist hinsichtlich Massnahmen gegenüber Personen (Maskentragepflicht) zwar in Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage auf Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gemäss PBG, räumt den Verkehrsbetrieben bzw. deren Mitarbeiter jedoch keine weitergehenden Befugnisse ein. Solche lassen sich denn auch nicht aus der Co- vid-19-Verordnung ableiten. Die Covid-19-Verordnung sah bei Widerhandlungen gegen die Covid-Massnahmen die Bestrafung mit Busse vor (Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage), wobei auch diese Bussen zweifellos nicht durch die Kontrolleure hätten auferlegt werden dürfen.