5.2.2. Gemäss der damals geltenden Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand am 11. Oktober 2021) waren Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge zum Tragen einer Gesichtsmaske verpflichtet (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Davon ausgenommen waren Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen konnten (Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage).