4 Abs. 1 BGST nicht ableiten. Der Umstand, dass die F._____ grundsätzlich einen Sicherheitsdienst nach dem BGST betreibt (vgl. Strafantrag [UA act. 39]), vermag daran nichts zu ändern. Nachdem im vorliegenden Fall gestützt auf das PBG und das BGST keine Rechtsgrundlage für eine Identitätsüberprüfung durch die beiden Kontrolleure bestand, hat das erst recht für die Überprüfung des Arztzeugnisses des Beschuldigten zu gelten, zumal es sich hierbei um sensible persönliche Daten handelt.