Das PBG, insbesondere Art. 20 Abs. 1 PBG, stellt einzig eine Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Identität bei Fehlen eines gültigen Fahrausweises dar. Über einen solchen verfügte der Beschuldigte aber, diesen hatte er den Kontrolleuren auch gezeigt (vgl. oben, E. 3.5.). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2), kamen den beiden Kontrolleuren keine sicherheitsdienstlichen Aufgaben gemäss Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST [SR 745.2]) zu. Eine Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Personalien lässt sich auch aus Art. 4 Abs. 1 BGST nicht ableiten.