Dies hielten die beiden Kontrolleure selbst fest, als sie sagten, dass sie zwar angewiesen waren, Passagiere auf die Maskenpflicht hinzuweisen, sie aber nicht dazu berechtigt gewesen seien, die ärztlichen Atteste selbst einzusehen, wenn Fahrgäste diese nicht vorzeigen wollten (UA act. 60 Ziff. 15, 19; UA act. 69 Ziff. 15 f.). Laut den Aussagen von C._____ sollte die Polizei beigezogen werden, wenn sich jemand geweigert habe, eine Maske zu tragen und sich nicht habe ausweisen wollen, damit die Personalien hätten festgestellt und die Person hätte angezeigt werden können (UA act. 61 Ziff. 24, 28 f.). D._____ verwies ebenfalls auf die Richtlinien der F.__