_ wegzulaufen, hielt der Kontrolleur ihm seinen Ausweis hin mit dem Hinweis, dass er ihn festhalten dürfe. Dies hat der Beschuldigte dann auch akzeptiert und er wartete, wie geheissen, auf die Polizei, weshalb diesbezüglich ebenfalls nicht von einer "Hinderung" gesprochen werden kann. Insgesamt fehlt es damit bereits am Tatbestandsmerkmal der "Hinderung" und der objektive Tatbestand gemäss Art. 286 StGB ist damit nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist.