Der blosse Ungehorsam scheidet aus. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 115 E. 2; BGE 124 IV 127 E. 3a; BGE 120 IV 136 E. 2a). - 10 - Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 107 IV 113 E. 4).