Die Lehre nimmt überwiegend an, dass grundsätzlich nur ein aktives Störverhalten den Tatbestand erfüllt. Eine Ausnahme dürfte nur dort gelten, wo eine Garantenpflicht bestehe, die Amtshandlung zu fördern und ein zuvor geschaffenes Hindernis zu beseitigen (BGE 133 IV 97 E. 4.2 m.w.H.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hebt hervor, dass der Tatbestand eine Widersetzlichkeit erfordert, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Der blosse Ungehorsam scheidet aus.