Rechtswidrig ist somit eine Amtshandlung, wenn die Behörde oder der Beamte zu ihrer Vornahme sachlich oder örtlich unzuständig ist, wenn wesentliche Formvorschriften nicht beachtet werden oder wenn bei Ermessenentscheidungen das Ermessen missbraucht oder überschritten wird, also beispielsweise, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe missachtet wird (BGE 91 I 321, BGE 92 I 35 m.w.H.).